Konzept für den Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen
Liebe Boulefreunde,
wie alle Regionen, macht sich derzeit auch die Rhein-Neckar-Liga Region Gedanken, wie der Spielbetrieb unter Corona-Bedingungen stattfinden kann.
Daher fand am 03.12.2020 eine Videokonferenz statt, zu der alle Vereinsvertreter eingeladen wurden. Hier wurde eine Konzept durch die Ligaleitung präsentiert. Der BSC Sattelbach befürwortet dieses Konzept. Dieses kann unter http://rhein-neckar-liga.de eingesehen werden.
Der BSC Sattelbach wünscht alles Vereinsmitgliedern und Freunden ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2021.
Bleibt Gesund!
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Einschränkungen für den Freizeit- und Amateursport ab 02. November
Liebe Boulefreunde und Vereinsmitglieder,
zur Eindämmung der steigenden Infektionszahlen haben sich Bund und Länder auf weitreichende Beschlüsse verständigt, die auch auf den organisierten Sport erhebliche Auswirkungen haben.
So werden ab Montag, 02. November vorerst alle öffentlichen und privaten Freizeit- und Amateursportstätten geschlossen. Gleiches gilt für Schwimmbäder, Saunen und Fitnessstudios.
Weiterhin möglich ist die Ausübung von Individualsport mit maximal zwei Personen oder dem eigenen Hausstand. Profisport ist nur noch ausschließlich ohne Zuschauer erlaubt.
Auf Basis dieser Beschlüsse, müssen leider auch wir unser Vereinsgelände zum 02. November schließen.
Wir halten euch über Änderungen auf dem Laufenden.
Bleibt Gesund!!!
Eure Vorstandschaft
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Sieger und Platzierte - Vereinsmeisterschaft Doublette Supermêlée
Gespielt wurde am Samstag, dem 10.10.2020, die Sattelbacher Vereinsmeisterschaft im Modus Doublette Supermêlée. 16 Vereinsmitglieder hatten sich hierfür eingeschrieben.
Sieger und Platzierte:
1. Platz - Carina Vono 2. Platz - Rainer Wutsch 3. Platz - Jürgen Iltis
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Änderung der Corona-Verordnung
Am 2.6.2020 gilt eine neue Corona-Verordnung. Sie erleichtert uns den Spielbetrieb. Die Beschränkung auf maximal 5 Personen pro 1000 qm Spielfläche wurde aufgehoben. Ab 2.6. gilt dann, dass pro Spieler 10 qm Platz zur Verfügung stehen müssen. Die Mindestabstandsregeln und alle anderen Hygieneregeln gelten weiter. Hier ein Auszug aus der Verordnung:
§ 1
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen
2. Trainings- und Übungseinheiten
a) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;
Den kompletten Text könnt ihr unter dem folgenden Link einsehen:
Der neuesten Fassung der Corona-Verordnung der Landesregierung folgend, hat die Stadt Mosbach, die Öffnung der Sportanlagen - unter Beachtung der Corona-Regeln - ab sofort freigegeben. Ein - wenn auch eingeschränkter - Betrieb der Sportanlagen ist damit wieder möglich. Der Sportbeauftragte der Stadt Mosbach, Herr Parzer, hat dies in der folgenden Mail am 13.5.2020 an die Vereine mitgeteilt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir freuen uns mit Ihnen, dass ab dem 11. Mai ein erster Schritt für den Einstieg in den Sportbetrieb erfolgen kann. Nach wie vor ist allerdings das Ziel der Corona-Verordnung, die Ausbreitung des Virus durch die Reduzierung der Kontakte der Menschen untereinander zu verlangsamen.
Bitte gehen Sie verantwortungsbewusst mit der Öffnung der Sportanlagen um.
Sportvereine und Sportverbände haben sich bislang aktiv an der Umsetzung der geltenden Verordnungen beteiligt. Der Wertschätzung und hohen Akzeptanz des freien Sports ist es zu verdanken, dass die ersten Schritte in eine „neue Normalität im Sport“ gewagt werden können.
Bitte beteiligen Sie sich verantwortungsbewusst an der Umsetzung dieser Möglichkeiten.
Die Sportler*innen werden eigene Leitlinien und Rituale für den Sport in einer neuen Normalität entwickeln. Diese Leitlinien können nur im Verein entwickelt werden, denn sie müssen genau dort auch aktiv gelebt werden. Den Verein als Ort des gesellschaftlichen Austausches kann es in der bisher gewohnten Form noch nicht geben.
Bitte nutzen Sie verantwortungsbewusst die neuen Chancen für den Sport.
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie in Ihrer Arbeit unterstützen, die Sportanlagen und den Sportbetrieb gemäß der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg zu öffnen.
Anbei übersenden wir Ihnen die gültigen Verordnungen beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb der Landesregierung Baden-Württemberg.
Neben den allgemeingültigen Regeln gelten für die kommunalen Mosbacher Sportstätten folgende Regelungen:
Training im Freien ist grundsätzlich so zu organisieren, dass die Bestimmungen der Landesverordnung eingehalten werden können.
Bitte beachten Sie zusätzliche Handlungsempfehlungen Ihrer Sportfachverbände.
Der Zugang zu den Trainingsstätten muss so organisiert und beschränkt sein, dass die die in der Corona Verordnung genannte Personenobergrenze auf Sportanlagen nicht überschritten wird. Bei Sportanlagen, die durch mehrere Vereine gleichzeitig genutzt werden, erstellt die Verwaltung einen Belegungsplan, um die maximale Personenanzahl auf der Anlage zu gewährleisten. Ein Anrecht auf bisherige Trainingszeiten besteht nicht.
Bei abgeschlossenen Sportanlagen hat der Übungsleiter dafür zu sorgen, dass die Sportanlagen nach dem Trainingsbetrieb wieder verschlossen wird.
Nichtvereinsmitgliedern ist der Zugang zu verweigern bzw. darauf hinzuweisen, dass die Nutzung nur für Vereinsmitglieder möglich ist.
Trainingseinheiten werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Eltern oder andere Angehörige haben keinen Zutritt zur Trainingsstätte.
Bei einem Trainingsgruppenwechsel ist im Belegungsplan eine Pause von mindestens 15 min einzuplanen, die für die Vorbereitung der Anlagen/Geräte für die nachfolgende Gruppe genutzt wird. (Beispiel: Trainingsgruppe A verlässt die Anlage um 19:00 Uhr; die Trainingsgruppe B hat dann frühestens um 19:15 Uhr Zutritt zur Anlage. Die Übergangszeit kann dann auch für die notwendigen Hygienemaßnahmen (Desinfektion) genutzt werden.
Eine gleichzeitige Belegung eines Sportplatzes mit verschiedenen Sportarten (z.B. Rasenfeld Fußball – Tartanbahn Leichtathletik) ist nicht erlaubt.
Gemäß der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) ist für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist (§1, Absatz 3). Bitte geben Sie die Liste der verantwortlichen Personen an die Stadtverwaltung (z. Hd. Herrn Parzer) vor Aufnahme des Trainingsbetriebs weiter.
Für das Elzstadion gilt folgende Zugangsregelung (siehe Grafik anbei):
o Trainingsgruppen auf dem Hauptplatz betreten diesen durch den Zugang über den Parkplatz
o Trainingsgruppen auf dem Nebenplatz über das Rettungstor Nebenplatz
o Trainingsgruppen auf dem Kunstrasen über die Zufahrt zum Kunstrasen
Wir sind dankbar für das große Engagement, das in den Vereinen erbracht wird. Vielleicht liegt darin sogar eine Chance, wieder enger zusammenzurücken und neuen ehrenamtlichen Schwung der Mitglieder zu erreichen.
Die entsprechende Beschilderung wurde an den Sportanlagen bereits ausgetauscht, so dass Ihrem Wiedereinstieg nichts im Wege steht.
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